Gemäß dem Bayerischen Hochschulgesetz ist die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach der Merkverordnung für die Krankenversicherung der Studierenden Voraussetzung für die Immatrikulation sowie die Rückmeldung. Alle Studierenden an deutschen Hochschulen unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie besteht in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung.

 


Jeder Studieninteressent muss bei der Einschreibung (Immatrikulation) seine Krankenversicherung nachweisen. Dieser Nachweis sagt aus, ob jemand  gesetzlich versichert, von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Diese formgebundene Versicherungsbescheinigung übermittelt die Krankenkasse elektronisch an die Akademie. Dafür müssen Sie  ausschließlich bei einer gesetzlichen Krankenkasse (nicht jedoch bei einer privaten Krankenversicherung!), diese Übermittlung anstoßen. Nachfolgend ist erläutert wie genau dieser Prozess anzustoßen ist.

 

  1. Studieninteressenten, die in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig versichert sind bzw. mitversichert sind (z.B. im Rahmen einer Familienversicherung), kontaktieren bitte ihre Versicherung mit der Bitte um Übermittlung des Versicherungsnachweis an die Akademie. 
  2. Studieninteressenten, die in Deutschland bei einer Krankenversicherung privat versichert oder (bei den Eltern, einem Elternteil, dem Ehepartner) privat mitversichert sind, müssen sich unter Vorlage des Versicherungsnachweises ihrer privaten Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse die oben genannte Übermittlung des Versicherungsstatus umsetzen lassen.
  3. Ausländische Studieninteressenten aus einem Mitgliedsland der EU und EWR, die in ihrem Heimatland krankenversichert sind, erhalten die erforderliche formgebundene Versicherungsbescheinigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland gegen Vorlage der EHIC (European Health Insurance Card) oder der PEB (Provisorische Ersatzbescheinigung für die EHIC). Diese übermittelt den Status dann an die Akademie.
  4. Studierende aus Nicht-EU und Nicht-EWR-Ländern und Ländern, mit denen die BRD kein Sozialversicherungsabkommen hat, müssen einen für Deutschland ausreichenden Krankenversicherungsnachweis erbringen oder in Deutschland eine studentische Krankenversicherung abschließen. Dies ist nur bis zum Alter von 30 Jahren oder bis 14 Semester Studienzeit möglich. Für die benötigten Krankenversicherungsnachweise müssen sich die Bewerber an eine der gesetzlichen Krankenkassen in München (siehe unten) wenden.

 


Für die Rückmeldung ist dann ein Versicherungsnachweis zu erbringen, wenn während des Studiums Änderungen eintreten (z.B. Wechsel der Krankenkasse Beendigung des Versicherungsverhältnisses, Änderung des Versicherungsart, etc.). Dann ist der Studierende verpflichtet, dies im Studentensekretariat umgehend mitzuteilen und eine erneute Versicherungsbescheinigung unaufgefordert vorzulegen. Andernfalls unterbleibt die Rückmeldung, was die Exmatrikulation von Amts wegen zur Folge hat.

 

  

 

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